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Crimes Crime of Aggression
Austria ratified the amendments to the Rome Statute of the International Criminal Court on the crime of aggression on 17 Jul 2014.
Legal Documents
Bericht des Außenpolitischen Ausschusses über die Regierungsvorlage (28 d.B.): Änderung des Römischen Status des Internationalen Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression. (Report of the Foreign Affairs Committee concerning the Bill to ratify the Kampala amendments on the crime of aggression)
Außenpolitischer Ausschuss, Republic of Austria, 09Apr14 [DEU]Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten über den Beschluss des Nationalrates vom 29. April 2014 betreffend Änderung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression. (Report of the Foreign Affairs Committee about the decision of the National Council regarding the ratification of the Kampala amendments on the crime of aggression)
Außenpolitischer Ausschuss, Republic of Austria, 13Mai14 [DEU]Press releases:
Austria ratifies the amendments to the Rome Statute on the crime of aggression and on article 8 related to war crimes
ICC-ASP-20140718-PR1029, Assembly of States Parties to the International Criminal Court, The Hague, 18Jul14 [ENG]Crimes Against Humanity
Crimes against humanity are provided for under Article 321a. of the Criminal Code of the Republic of Austria:
Verbrechen gegen die Menschlichkeit
§ 321a. (1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung
1. eine Person tötet (§ 75) oder
2. in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu vernichten, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Vernichtung ganz oder teilweise herbeizuführen, ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
(2) Wer im Rahmen eines in Abs. 1 bezeichneten Angriffs Sklaverei (§ 104) treibt, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe, hat die Tat den Tod einer Person zur Folge, mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
(3) Wer im Rahmen eines in Abs.1 bezeichneten Angriffs
1. Menschenhandel (§ 104a) ausübt,
2. die Bevölkerung unter Verstoß gegen das Völkerrecht aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmäßig aufhält, vertreibt oder zwangsweise in ein anderes Gebiet überführt,
3. einer Person, die sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zufügt, sofern sich diese nicht lediglich aus einer rechtlich zulässigen Sanktion ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind,
4. eine Person vergewaltigt (§ 201) oder geschlechtlich nötigt (§ 202), sie zur Prostitution nötigt (§ 106 Abs. 3), der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt (§ 85 Z 1) oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen oder andere schwere Verstöße gegen das Völkerrecht zu begehen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält oder
5. eine Person verschwinden lässt (§ 312b) ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod einer Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
(4) Wer im Rahmen eines in Abs. 1 bezeichneten Angriffs1. einer Person eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zufügt,
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat die Tat den Tod einer Person zur Folge oder wird sie in der Absicht begangen, ein institutionalisiertes Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer rassischen Gruppe durch eine andere aufrechtzuerhalten, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
2. einer Person unter Verstoß gegen das Völkerrecht in schwerwiegender Weise die persönliche Freiheit entzieht oder
3. eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach dem Völkerrecht als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt,Bundesgesetz: Änderung des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung 1975. (Amendments to the Criminal Code of 1975 so as to include Articles §321a to 321j pertaining to crimes against humanity, war crimes and superior responsibility)
Bundesgesetzblatt Für Die Republik Österreich, Ausgegeben am 29. Dezember 2014, Teil I, 106. Bundesgesetz: Änderung des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung 1975 (NR: GP XXV RV 348 AB 397 S. 55. BR: AB 9304 S. 837.) [DEU]
Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof. (Federal Act on Cooperation with the International Criminal Court).
Bundesgesetzblatt Für Die Republik Österreich, Ausgegeben am 13. August 2002, Teil I, 135. Bundesgesetz: Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (NR: GP XXI RV 1168 AB 1214 S. 110. BR: 6696 AB 6739 S. 690.), pp. 1423-1436 [DEU]Genocide
Genocide is provided for under Article 321 of the Criminal Code of the Republic of Austria:
Völkermord
§ 321. (1) Wer in der Absicht, eine durch ihre Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Religionsgesellschaft, zu einer Rasse, einem Volk, einem Volksstamm oder einem Staat bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten, Mitglieder der Gruppe tötet, ihnen schwere körperliche (§ 84 Abs. 1) oder seelische Schäden zufügt, die Gruppe Lebensbedingungen unterwirft, die geeignet sind, den Tod aller Mitglieder oder eines Teiles der Gruppe herbeizuführen, Maßnahmen verhängt, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind, oder Kinder der Gruppe mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt in eine andere Gruppe überführt, ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
(2) Wer mit einem anderen die gemeinsame Ausführung einer der im Abs. 1 bezeichneten strafbaren Handlungen verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof. (Federal Act on Cooperation with the International Criminal Court).
Bundesgesetzblatt Für Die Republik Österreich, Ausgegeben am 13. August 2002, Teil I, 135. Bundesgesetz: Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (NR: GP XXI RV 1168 AB 1214 S. 110. BR: 6696 AB 6739 S. 690.), pp. 1423-1436 [DEU]War Crimes
War crimes are provided for under Articles 321b to 321f of the Criminal Code of the Republic of Austria:
Kriegsverbrechen gegen Personen
§ 321b. (1) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person tötet (§ 75), ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
(2) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person als Geisel nimmt, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen, hat die Tat den Tod des Opfers zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe.
(3) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt1. einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person, die sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zufügt, sofern sich diese nicht lediglich aus einer rechtlich zulässigen Sanktion ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind, oder
2. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person vergewaltigt (§ 201) oder geschlechtlich nötigt (§ 202), sie zur Prostitution nötigt (§ 106 Abs. 3), der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt (§ 85 Z 1) oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod des Opfers zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
(4) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt1. einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person große körperliche oder seelische Qualen oder eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zufügt,
2. Personen unter 15 Jahren für Streitkräfte zwangsverpflichtet oder in diese eingliedert oder Personen unter 18 Jahren für bewaffnete Gruppen zwangsverpflichtet oder in diese eingliedert oder Personen unter 18 Jahren zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten verwendet,
3. die Gesamtheit oder einen Teil der Zivilbevölkerung vertreibt oder zwangsweise in ein anderes Gebiet überführt oder diese Vertreibung oder Überführung anordnet, sofern es sich nicht um eine vorübergehende Verlegung handelt, die im Hinblick auf die Sicherheit der betreffenden Zivilpersonen oder aus zwingenden militärischen Gründen geboten ist,
4. gegen eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person eine erhebliche Strafe verhängt oder vollstreckt, ohne dass diese Person in einem unparteiischen ordentlichen Gerichtsverfahren, das die völkerrechtlich erforderlichen Rechtsgarantien bietet, abgeurteilt worden ist,
5. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person, die sich in der Gewalt einer anderen Konfliktpartei befindet, in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt, indem er selbst mit deren Einwilligunga) an einer solchen Person Versuche vornimmt, die weder medizinisch notwendig sind noch in ihrem Interesse durchgeführt werden,
6. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in schwerwiegender Weise entwürdigend oder erniedrigend behandelt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat die Tat den Tod des Opfers zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
b) einer solchen Person Gewebe oder Organe für Übertragungszwecke entnimmt, sofern es sich nicht um die Entnahme von Blut oder Haut zu therapeutischen Zwecken im Einklang mit den allgemein anerkannten medizinischen Grundsätzen handelt, in welche die Person zuvor freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat, oder
c) eine solche Person auf sonstige Weise einem medizinischen Verfahren unterzieht, das nicht durch ihren Gesundheitszustand geboten ist und das nicht mit den allgemein anerkannten medizinischen Grundsätzen im Einklang steht, oder
(5) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt1. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person widerrechtlich verschleppt oder gefangenhält (§ 99) oder ihre Heimschaffung ungerechtfertigt verzögert,
2. als Angehöriger einer Besatzungsmacht einen Teil der eigenen Zivilbevölkerung in das besetzte Gebiet überführt oder die Gesamtheit oder einen Teil der Bevölkerung des besetzten Gebiets innerhalb desselben oder aus diesem Gebiet vertreibt oder überführt,
3. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person zum Dienst in den Streitkräften einer feindlichen Macht nötigt (§ 105) oder
4. einen Angehörigen der gegnerischen Partei nötigt (§ 105), an Kriegshandlungen gegen sein eigenes Land teilzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(6) Nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen sind geschützte Personen im Sinne der Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges, BGBl. Nr. 155/1953, und deren Zusatzprotokolle I und II (Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) samt Anhängen und Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II) samt Erklärung und Vorbehalten, BGBl. Nr. 527/1982) insbesondere Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige, Angehörige der Streitkräfte und Kämpfer der gegnerischen Partei, die sich bedingungslos ergeben haben oder sonst außer Gefecht sind, Kriegsgefangene und Zivilpersonen, sofern und solange letztere nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen.
Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte
§ 321c. Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt
1. plündert oder, ohne dass dies durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten ist, sonst in erheblichem Umfang völkerrechtswidrig Sachen der gegnerischen Partei oder von deren Angehörigen zerstört, sich aneignet oder beschlagnahmt,
2. Kulturgut im Sinne der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, BGBl. Nr. 58/1964, in großem Ausmaß zerstört oder sich aneignet, oder
3. völkerrechtswidrig anordnet, dass Rechte und Forderungen aller oder eines Teils der Angehörigen der gegnerischen Partei aufgehoben oder ausgesetzt werden oder vor Gericht nicht einklagbar sind, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Kriegsverbrechen gegen internationale Missionen und Missbrauch von Schutz- und Nationalitätszeichen
§ 321d. (1) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt1. einen Angriff gegen Personen, Einrichtungen, Material, Einheiten oder Fahrzeuge richtet, die an einer humanitären Hilfsmission oder an einer friedenssichernden Mission in Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinten Nationen beteiligt sind, solange sie Anspruch auf den Schutz haben, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach dem humanitären Völkerrecht gewährt wird, oder
2. einen Angriff gegen Personen, Gebäude, Material, Sanitätseinheiten oder Sanitätstransportmittel richtet, die in Übereinstimmung mit dem humanitären Völkerrecht mit den Schutzzeichen der Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges oder deren Zusatzprotokolle I und II (Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte - Protokoll I samt Anhängen und Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte - Protokoll II samt Erklärung und Vorbehalten) sowie des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III), BGBl. III Nr. 137/2009, gekennzeichnet sind, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt die durch die Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges oder deren Protokoll III anerkannten Schutzzeichen, die Parlamentärflagge oder die Flagge, die militärischen Abzeichen oder die Uniform des Feindes, neutraler oder anderer nicht am Konflikt beteiligter Staaten, oder der Vereinten Nationen missbraucht und dadurch die schwere Verletzung einer Person (§ 84 Abs. 1) verursacht, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod einer Person zu Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung
§ 321e. (1) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt
1. einen Angriff gegen die Zivilbevölkerung als solche oder gegen einzelne Zivilpersonen richtet, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen,
2. einen Angriff gegen zivile Objekte, einschließlich Kulturgut, richtet, solange sie durch das humanitäre Völkerrecht als solche geschützt sind,
3. einen Angriff auf unverteidigte Orte oder entmilitarisierte Zonen durchführt,
4. Kulturgut unter verstärktem Schutz oder dessen unmittelbare Umgebung zur Unterstützung militärischer Handlungen verwendet,
5. einen Angriff durchführt, wobei er weiß (§ 5 Abs. 3), dass der Angriff die Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte in einem Ausmaß verursachen wird, das in keinem Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht,
6. einen Angriff gegen Staudämme, Deiche und Kernkraftwerke richtet, sofern sie nicht zivile Objekte im Sinne der Z 2 sind, in Kenntnis davon, dass der Angriff die Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte in einem Ausmaß verursachen wird, das in keinem Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht,
7. einen Angriff durchführt, in Kenntnis davon, dass der Angriff weitreichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt verursachen wird,
8. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person (§ 321b Abs. 6) als Schutzschild benutzt, um den Gegner von Kriegshandlungen gegen bestimmte Ziele abzuhalten,
9. das Aushungern von Zivilpersonen als Methode der Kriegsführung einsetzt, indem er ihnen die für sie lebensnotwendigen Gegenstände vorenthält oder Hilfslieferungen unter Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht behindert,
10. als Vorgesetzter (§ 321g Abs. 2) einem Untergebenen, der seiner tatsächlichen Befehls- oder Führungsgewalt und Kontrolle untersteht, anordnet oder erklärt, dass kein Pardon gegeben wird, oder
11. einen Angehörigen der gegnerischen Streitkräfte oder einen Kämpfer der gegnerischen Partei heimtückisch tötet oder verwundet, ist in den Fällen der Z 1 bis 10 mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren und im Fall der Z 11 mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
(2) Hat eine Tat nach Abs. 1 Z 1 bis 10 die schwere Verletzung (§ 84 Abs. 1) einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person (§ 321b Abs. 6) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie den Tod einer solchen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung
§ 321f. (1) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt
1. Gift oder vergiftete Kampfmittel verwendet,
2. biologische oder chemische Kampfmittel verwendet oder
3. Geschosse verwendet, die sich leicht im Körper des Menschen ausdehnen oder flachdrücken, insbesondere Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschließt oder mit Einschnitten versehen ist, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Hat die Tat die schwere Körperverletzung einer Person (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie den Tod einer Person zur Folge oder sind die verwendeten Mittel (Abs. 1) zur Massenvernichtung bestimmt und geeignet, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.Bundesgesetz: Änderung des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung 1975. (Amendments to the Criminal Code of 1975 so as to include Articles §321a to 321j pertaining to crimes against humanity, war crimes and superior responsability)
Bundesgesetzblatt Für Die Republik Österreich, Ausgegeben am 29. Dezember 2014, Teil I, 106. Bundesgesetz: Änderung des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung 1975 (NR: GP XXV RV 348 AB 397 S. 55. BR: AB 9304 S. 837.) [DEU]
Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof. (Federal Act on Cooperation with the International Criminal Court).
Bundesgesetzblatt Für Die Republik Österreich, Ausgegeben am 13. August 2002, Teil I, 135. Bundesgesetz: Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (NR: GP XXI RV 1168 AB 1214 S. 110. BR: 6696 AB 6739 S. 690.), pp. 1423-1436 [DEU]
Jurisdiction and statute of limitations
▸ Article 9 (1) of the Federal Constitution provides:"The generally recognized rules of international law are regarded as integral parts of Federal law"
Specifically:
▸ Article 64 of the StGB provides:Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden § 64. (1) Die österreichischen Strafgesetze gelten unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts für folgende im Ausland begangene Taten:
▸ Article 65a of the StGB provides:1. Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands (§ 124), Hochverrat (§ 242), Vorbereitung eines Hochverrats (§ 244), staatsfeindliche Verbindungen (§ 246), Angriffe auf oberste Staatsorgane (§§ 249 bis 251), Landesverrat (§§ 252 bis 258) und strafbare Handlungen gegen das Bundesheer (§§ 259 und 260);
2. strafbare Handlungen, die jemand gegen einen österreichischen Beamten (§ 74 Abs. 1 Z 4), einen österreichischen Amtsträger (§ 74 Abs. 1 Z 4a) oder einen österreichischen Schiedsrichter (§ 74 Abs. 1 Z 4c) während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und die jemand als österreichischer Beamter, österreichischer Amtsträger oder österreichischer Schiedsrichter begeht;
2a. außer dem Fall der Z 2 strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen (§§ 302 bis 309), wenna) der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder
b) die Tat zugunsten eines österreichischen Amtsträgers oder österreichischen Schiedsrichters begangen wurde;
3. falsche Beweisaussage (§ 288) und unter Eid abgelegte oder mit einem Eid bekräftigte falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde (§ 289) in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung oder in einem Verfahren, das bei einem österreichischen Gericht oder einer österreichischen Verwaltungsbehörde anhängig ist;
4. Geldfälschung (§ 232), die nach § 232 strafbare Fälschung besonders geschützter Wertpapiere (§ 237), kriminelle Organisation (§ 278a) und die nach den §§ 28a, 31a sowie 32 Abs. 3 des Suchtmittelgesetzes strafbaren Handlungen, wenn durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind oder der Täter nicht ausgeliefert werden kann;
4a. Genitalverstümmelung im Sinne von § 90 Abs. 3, erpresserische Entführung (§ 102), Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103), Sklavenhandel (§ 104), Menschenhandel (§ 104a), schwere Nötigung nach § 106 Abs. 1 Z 3, verbotene Adoptionsvermittlung (§ 194), Vergewaltigung (§ 201), geschlechtliche Nötigung (§ 202), sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person (§ 205), schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 206), sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 207), pornographische Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs. 1 und 2, sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 207b), Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1, Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger (§ 215a), grenzüberschreitender Prostitutionshandel (§ 217), wenna) der Täter oder das Opfer Österreicher ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
b) durch die Tat sonstige österreichische Interessen verletzt worden sind oder
c) der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, sich in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert werden kann;
4b. Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (§ 177a), wenn der Täter Österreicher ist, in bezug auf die Entwicklung atomarer Kampfmittel jedoch nur, soweit die Tat nicht im Auftrag oder unter der Verantwortung einer Vertragspartei des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen, BGBl. Nr. 258/1970, die Atomwaffenstaat ist, begangen worden ist;
4c. Folter (§ 312a), Verschwindenlassen einer Person (§ 312b) und strafbare Handlungen nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt, wenna) der Täter oder das Opfer Österreicher ist,
b) durch die Tat sonstige österreichische Interessen verletzt worden sind oder
c) der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war und entweder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder sich in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert werden kann.
5. Luftpiraterie (§ 185), damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit und vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186), wenna) die strafbare Handlung gegen ein österreichisches Luftfahrzeug gerichtet ist,
b) das Luftfahrzeug in Österreich landet und der Täter sich noch an Bord befindet,
c) das Luftfahrzeug ohne Besatzung an jemanden vermietet ist, der seinen Geschäftssitz oder in Ermangelung eines solchen Sitzes seinen ständigen Aufenthalt in Österreich hat, oder
d) sich der Täter in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert werden kann;
6. sonstige strafbare Handlungen, zu deren Verfolgung Österreich, auch wenn sie im Ausland begangen worden sind, unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts verpflichtet ist;
7. strafbare Handlungen, die ein Österreicher gegen einen Österreicher begeht, wenn beide ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
8. Beteiligung (§ 12) an einer strafbaren Handlung, die der unmittelbare Täter im Inland begangen hat, sowie Hehlerei (§ 164) und Geldwäscherei (§ 165) in bezug auf eine im Inland begangene Tat;
9. terroristische Vereinigung (§ 278b) und terroristische Straftaten (§ 278c) sowie damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen nach den §§ 128 bis 131, 144 und 145 sowie 223 und 224, ferner Ausbildung für terroristische Zwecke (§ 278e) und Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278f) wenna) der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt,
b) der Täter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
c) die Tat zugunsten einer juristischen Person mit Sitz in Österreich begangen wurde,
d) die Tat gegen den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung, die Bundesregierung, einen Landtag, eine Landesregierung, den Verfassungsgerichtshof, den Verwaltungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, sonst ein Gericht oder eine Behörde oder gegen die Bevölkerung der Republik Österreich begangen wurde,
e) die Tat gegen ein Organ der Europäischen Union oder eine gemäß den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder dem Vertrag über die Europäische Union geschaffene Einrichtung mit Sitz in der Republik Österreich begangen wurde oder
f) der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, sich in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert werden kann;
10. Terrorismusfinanzierung (§ 278d), wenna) der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt oder
b) der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, sich in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert werden kann.
(2) Können die im Abs. 1 genannten Strafgesetze bloß deshalb nicht angewendet werden, weil sich die Tat als eine mit strengerer Strafe bedrohte Handlung darstellt, so ist die im Ausland begangene Tat gleichwohl unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts nach den österreichischen Strafgesetzen zu bestrafen.Strafbare Handlungen im Ausland, die nur bestraft werden, wenn sie nach den Gesetzen des Tatorts mit Strafe bedroht sind § 65. (1) Für andere als die in den §§ 63 und 64 bezeichneten Taten, die im Ausland begangen worden sind, gelten, sofern die Taten auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht sind, die österreichischen Strafgesetze:
▸ Article 65 of the StGB provides:1. wenn der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt;
(2) Die Strafe ist so zu bestimmen, daß der Täter in der Gesamtauswirkung nicht ungünstiger gestellt ist als nach dem Gesetz des Tatorts.
2. wenn der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betreten wird und aus einem anderen Grund als wegen der Art oder Eigenschaft seiner Tat nicht an das Ausland ausgeliefert werden kann.
(3) Besteht am Ort der Tat keine Strafgewalt, so genügt es, wenn die Tat nach den österreichischen Gesetzen strafbar ist.
(4) Die Strafbarkeit entfällt jedoch:1. wenn die Strafbarkeit der Tat nach den Gesetzen des Tatorts erloschen ist;
2. wenn der Täter von einem Gericht des Staates, in dem die Tat begangen worden ist, rechtskräftig freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt worden ist;
3. wenn der Täter von einem ausländischen Gericht rechtskräftig verurteilt und die Strafe ganz vollstreckt oder, soweit sie nicht vollstreckt wurde, erlassen worden oder ihre Vollstreckbarkeit nach dem ausländischen Recht verjährt ist;
4. solange die Vollstreckung der vom ausländischen Gericht verhängten Strafe ganz oder teilweise ausgesetzt ist.
(5) Nach den österreichischen Gesetzen vorgesehene vorbeugende Maßnahmen sind, wenn die Voraussetzungen hiefür zutreffen, gegen einen Österreicher auch dann anzuordnen, wenn er aus einem der Gründe des vorhergehenden Absatzes im Inland nicht bestraft werden kann.Erweiterter Geltungsbereich des Verfalls und der Einziehung bei Auslandstaten § 65a. Der Verfall und die Einziehung treffen auch im Inland befindliche Vermögenswerte und Gegenstände in Bezug auf Taten, die auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht sind, aber nach den §§ 62 bis 65 nicht den österreichischen Strafgesetzen unterliegen.
* * * "For genocide the Austrian Supreme Court found criminal jurisdiction to exist in Austria (Oberster Gerichtshof, decision July 13, 1994, docket No. 15 Os 99/94) on the basis of section 65(1), number 2, of the Austrian Penal Code, which establishes Austrian criminal jurisdiction over acts committed abroad by perpetrators who were apprehended in Austria and who, due to existing circumstances, cannot be prosecuted in the place of commission. The Austrian decision was also based on Article 6 of the United Nations Genocide Convention, which requires the member states to exercise such jurisdiction (Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide, G.A. Res. 260 (III) A (Dec. 9, 1948)."
[Excerpt from Commentary in the United States Law Library of Congress Report on Crimes Against Humanity Statutes and Criminal Code Provisions in Selected Jurisdictions]
Related documents:Supreme Court decision on jurisdiction in the case The Prosecutor's Office of Salzburg v. Duško Cvjetkovic. (13 July 1994). [DEU]
TE OGH 1994/07/13 15 Os 99/94. Source: The Legal Information System of the Republic of Austria (Das Rechtsinformationssystem des Bundes - RIS)
(Dusko Cvjetkovic, a Bosnian citizen, commanded a Bosnian-Serb militia group in Kucice. He entered Austria as a refugee in 1993 and in 1994 he was put under investigation by the Security Directorate for the State of Salzburg. He was arrested and a criminal complaint with the Prosecutor's Office of Salzburg followed. Cvjetkovic appealed his pre-trial custody on the grounds of lack of jurisdiction of Austrian courts. The Federal Supreme Court rejected the appeal on 13 July 1994 and found that the jurisdiction of the Austrian courts was based in section 65(1), number 2, of the Criminal Code (StGB) as explained above. Following the Supreme Court decision, the Prosecutor's Office of Salzburg filed an indictment against Cvjetkovic Dusko Cvjetkovic for genocide and aiding and abetting genocide pursuant to §321 of the StGB. He was subsequently acquitted by a jury.
Information submitted by Austria regarding the scope and application of the principle of universal jurisdiction.
General Assembly of the United Nations, Sixth Committee (Legal), sixty-fifth session (4 October to 11 November 2010) [ENG]
International Criminal Court
Rome Statute of the International Criminal Court: Austria signed the Rome Statute on 7 October 1998 and deposited its instrument of ratification on 28 December 2000.Upon ratification, Austria made the following notification under article 87 (1) and (2) of the Rome Statute of the International Criminal Court:
"Pursuant to aritcle 87, paragraph 2 of the Rome Statute the Republic of Austria declares that requests for cooperation and any documents supporting the request shall either be in or be accompanied by a translation into the German language."
Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof. (Federal Act on Cooperation with the International Criminal Court).
Bundesgesetzblatt Für Die Republik Österreich, Ausgegeben am 13. August 2002, Teil I, 135. Bundesgesetz: Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (NR: GP XXI RV 1168 AB 1214 S. 110. BR: 6696 AB 6739 S. 690.), pp. 1423-1436 [DEU]
International Criminal Tribunals
(ICTY and ICTR)
Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten. (Federal Act on Cooperation with International Tribunals).
Bundesgesetzblatt Für Die Republik Österreich, Ausgegeben am 13. Juni 1996, 87. Stück, 263. Bundesgesetz: Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichte (NR: GP XX RV 102 AB 154 S. 25. BR: AB 5174 S. 613.), pp. 2237-2244 [DEU]
Supreme Court decision on jurisdiction in the case The Prosecutor's Office of Salzburg v. Duško Cvjetkovic. (13 July 1994). TE OGH 1994/07/13 15 Os 99/94. Source: The Legal Information System of the Republic of Austria (Das Rechtsinformationssystem des Bundes - RIS) [DEU].
Änderung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression (28 d.B.). (Amendment of the Rome Statute of the International Criminal Court in relation to the crime of aggression)
Parliament of the Republic of Austria [DEU] [Last accessed Sep. 28, 2015] [External Link]
SStrafgesetzbuch - StGB. (Criminal Code)
Bundeskanzleramt Österreich [DEU] [Last accessed Sep. 28, 2015] [External Link]
Strafprozeßordnung 1975 (StPO). (Code of Criminal Procedure)
Bundeskanzleramt Österreich [DEU] [Last accessed Sep. 28, 2015] [External Link]
Bundesgesetzblatt authentisch ab 2004. (Official Gazette of the Republic of Austria as of 2004)
Hier finden Sie das Bundesgesetzblatt in seiner rechtlich verbindlichen Form. Seit 1. Jänner 2004 ist die hier kundgemachte elektronische Fassung die authentische. Es ist zu beachten, dass nur die signierte Fassung rechtlich verbindlich ist. [DEU] [Last accessed Sep. 28, 2015] [External Link]
Bundesgesetzblatt 1945 - 2003. (Official Gazette of the Republic of Austria 1945 - 2003)
Hier sind die Jahrgänge 1945 bis einschließlich 2003 des Bundesgesetzblattes und das Staatsgesetzblatt 1945 in rechtlich unverbindlicher Form verfügbar. [DEU] [Last accessed Sep. 28, 2015] [External Link]
Austrian Federal Constitutional Laws (selection).
Official website of The Constitutional Court of Austria. [ENG/FRA/DEU] [Last accessed Sep. 28, 2015] [External Link to PDF (1218 Kb)]
The Legal Information System of the Republic of Austria.
The Legal Information System of the Republic of Austria is a platform and data base providing information on Austrian law. Its main contents are legislation in its current version (federal and state), law gazettes (federal and state) and case law. The Legal Information System also serves as the framework for the authentic electronic publication of the Federal Law Gazette and of the State Law Gazettes. [DEU] [Last accessed Sep. 28, 2015] [External Link]
Supreme Court of Justice of the Republic of Austria (Online search).
[DEU/ENG] [Last accessed Sep. 28, 2015] [External Link]