Crime of Aggression
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14Feb12


Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs


BERICHT UND ANTRAG
DER REGIERUNG
AN DEN
LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN

BETREFFEND
DIE ÄNDERUNGEN DES RÖMER STATUTS DES INTERNATIONALEN
STRAFGERICHTSHOFS VOM 10. UND 11. JUNI 2010

Behandlung im Landtag

Datum
Schlussabstimmung

Nr. 6/2012

INHALTSVERZEICHNIS

Zusammenfassung
Zuständige Ressorts
Betroffene Amtsstellen

I. BERICHT DER REGIERUNG

II. ANTRAG DER REGIERUNG

Beilage 1: Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 11. Juni 2010 in Bezug auf das Verbrechen der Aggression
Beilage 2: Änderung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 10. Juni 2010 in Bezug auf Artikel 8 (Kriegsverbrechen)
Beilage 3: Beschlüsse der Vertragsstaaten betreffend das Verbrechen der Aggression (Resolution RC/Res. 6) und betreffend Artikel 8 (Kriegsverbrechen) (Resolution RC/Res. 5)

ZUSAMMENFASSUNG

Das Römer Statut bildet die rechtliche Grundlage für den ständigen Internationalen Strafgerichtshof mit Sitz in Den Haag und ist im Juli 2002 in Kraft getreten (LGBI. 2002 Nr. 90). Das Statut überträgt dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) die Zuständigkeit zur Strafverfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen sowie Verbrechen der Aggression. Die Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression war jedoch bislang nur grundsätzlicher Natur, da das Römer Statut noch keine Definition des Verbrechens sowie der Bedingungen der Ausübung der Gerichtsbarkeit enthielt.

An der ersten Überprüfungskonferenz des Römer Statuts des IStGH, die im Juni 2010 in Kampala (Uganda) unter liechtensteinischem Vorsitz stattfand, einigten sich die Vertragsparteien auf die Definition des Verbrechens der Aggression sowie die Bedingungen zur Ausübung der Gerichtsbarkeit. Der historischen Kompromisslösung gingen jahrelange Verhandlungen voraus, die ab 2003 von Botschafter Christian Wenaweser geleitet wurden. Gemäss diesem Kompromiss kann die Führungsriege eines Staates für das Auslösen von bewaffneter Gewalt gegen die Souveränität, territoriale Integrität oder politische Unabhängigkeit eines anderen Staates vor dem IStGH zur Verantwortung gezogen werden, sofern die Gewaltanwendung die Charta der Vereinten Nationen offenkundig verletzt, und sofern diverse prozedurale Voraussetzungen gegeben sind.

Ausserdem wurde an der Überprüfungskonferenz beschlossen, die Verwendung bestimmter Waffengattungen, deren Einsatz in internationalen Konflikten Kriegsverbrechen darstellen können, auch in nicht-internationalen Konflikten unter Strafe zu stellen.

Die Änderungen des Römer Statuts betreffend das Verbrechen der Aggression sowie betreffend die verbotenen Waffengattungen bedürfen der Ratifikation durch die Vertragsstaaten.

Mit Beschluss vom 18. August 2010 entschied die Regierung, diese Änderungen des Römer Statuts baldmöglichst zu ratifizieren, da eine frühzeitige Ratifikation durch Liechtenstein nicht nur symbolische Bedeutung, sondern auch eine wichtige Signalwirkung für das Verständnis und die Akzeptanz des in Kampala beschlossenen Kompromisses hat. Zudem stellt die rasche Ratifikation eine logische Fortsetzung des liechtensteinischen Engagements im Bereich des Völkerrechts und der Förderung der Rechtsstaatlichkeit auf internationaler Ebene dar.

Gleichzeitig wird die Kompromisslösung mit jeder Ratifikation der Änderungen des Römer Statuts bestätigt und andere Staaten werden zur Ratifikation angehalten. Für die Aktivierung der Gerichtsbarkeit des IStGH zum Verbrechen der Aggression sind insgesamt 30 Ratifikationen notwendig.

Die innerstaatliche Umsetzung der Änderungen des Römer Statuts bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die in einem separaten Bericht und Antrag dem Landtag unterbreitet wird. Dabei handelt es sich einerseits um eine geringfügige Anpassung des Gesetzes betreffend die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und anderen Internationalen Gerichten (ZIGG). Diese Anpassung kann nach der Ratifikation der Statutsänderungen betreffend das Verbrechen der Aggression vorgenommen werden, da die Kooperationspflicht mit dem IStGH zum Verbrechen der Aggression frühestens 2017 aktiviert wird. Andererseits geht es um die Frage der Anpassung des Strafgesetzbuches (StGB) in Bezug auf das Verbrechen der Aggression sowie auf die Ausweitung des Verbots bestimmter Waffengattungen auf nicht-internationale Konflikte. Diese Fragen werden im Zusammenhang mit der geplanten und bereits in Koordination mit den österreichischen Behörden vorzunehmenden Anpassung des Strafgesetzbuches zu Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Folter geklärt.

Es entstehen weder räumliche, organisatorische, personelle noch direkte finanzielle Auswirkungen.

ZUSTÄNDIGE RESSORTS

Ressort Äusseres

BETROFFENE AMTSSTELLEN

Amt für Auswärtige Angelegenheiten, Liechtensteinische Mission bei der UNO in New York, Rechtsdienst der Regierung


Vaduz, 14. Februar 2012
P

Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete

Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag den nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 10. und 11. Juni 2010 zu unterbreiten.

I. BERICHT DER REGIERUNG

1. AUSGANGSLAGE

Im Juni 2010 fand in Kampala (Uganda) die erste Überprüfungskonferenz des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) statt. Im Mittelpunkt stand der Abschluss der Verhandlungen zum Verbrechen der Aggression, welche seit 2003 von der liechtensteinischen Delegation geleitet wurden. Die Überprüfungskonferenz selbst stand ebenfalls unter liechtensteinischem Vorsitz, da der liechtensteinische Botschafter bei den Vereinten Nationen in New York, Christian Wenaweser, die Präsidentschaft der Vertragsstaaten für die Periode 2008 bis 2011 innehatte.

An der Überprüfungskonferenz konnten sich die Vertragsstaaten des IStGH darauf einigen, den im Statut befindlichen Platzhalter zum Verbrechen der Aggression mit Inhalt zu füllen. Die Definition des Verbrechens der Aggression umfasst demnach im Wesentlichen das Auslösen von bewaffneter Gewalt gegen die Souveränität, territoriale Integrität oder politische Unabhängigkeit eines anderen Staates, sofern die Gewaltanwendung die Charta der Vereinten Nationen offenkundig verletzt. Die Strafbarkeit ist dabei auf Personen beschränkt, die im angreifenden Staat politisch oder militärisch führend sind. Diese Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich konsensbasiert: Nicht-Vertragsstaaten des Römer Statuts sind von der Gerichtsbarkeit ausgeschlossen, und Vertragsstaaten können sich dieser durch eine Opt-out-Erklärung entziehen.

Im Falle eines Verweises einer Situation durch den UNO-Sicherheitsrat an den IStGH ist die Gerichtsbarkeit jedoch unbeschränkt. Zusätzlich muss die Gerichtsbarkeit noch frühestens 2017 von den Vertragsstaaten in einem weiteren Be-schluss aktiviert werden, und es müssen mindestens 30 Ratifikationen erreicht werden.

Die Resolution, mit welcher die Statutsänderungen angenommen wurden (Resolution RC/Res. 6, abgedruckt in Beilage 3 und offiziell publiziert in Review Conference Official Records, RC/11, part II, Seite 17), enthält zudem in Annex II die sogenannten Elemente des Verbrechens der Aggression (im Wesentlichen Detailbestimmungen zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen „Vorsatz" und „Wissen") sowie in Annex III eine Reihe von sogenannten „Understandings" (im Wesentlichen detailliertere Aussagen der Vertragsstaaten zur Interpretation der Statutsänderungen, u.a. betreffend der zeitlichen Gerichtsbarkeit, der Auswirkungen auf die innerstaatliche Rechtslage, sowie der Definition des Verbrechens der Aggression).

Dieser Beschluss ist als historisch zu werten, da über sechzig Jahre nach den Tribunalen von Nürnberg und Tokio die für die schwersten Formen illegaler Gewaltanwendung zwischen Staaten verantwortlichen politischen und militärische Anführer in Zukunft mit strafrechtlicher Verfolgung auf internationaler Ebene rechnen müssen.

Bei der Verhandlung des Römer Statuts im Jahre 1998 war sich die Staatengemeinschaft uneinig darüber, ob das Verbrechen der Aggression als eines der zu verfolgenden Hauptverbrechen ins Römer Statut aufgenommen werden soll. Die Schwere des Verbrechens, das bereits in den Nürnberger Prozessen eine zentrale Rolle spielte, stand ausser Frage. Strittig waren jedoch die Verbrechensdefinition und die Bedingungen für die Ausübung der Gerichtsbarkeit, insbesondere die Rolle des UNO-Sicherheitsrats bei der Entscheidung darüber, ob ein Akt der Aggression vorliegt. Insbesondere die ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats waren der Auffassung, dass der IStGH nur mit Zustimmung des Sicherheitsrats im Zusammenhang mit einem solchen Verbrechen tätig werden dürfe. Für die meisten anderen Staaten war dies mit dem Grundsatz der Unabhängigkeit des IStGH sowie den Grundsätzen eines fairen Strafverfahrens nicht zu vereinbaren. Diese und zahlreiche weitere komplexe völkerrechtliche und machtpolitische Fragen mussten im Verhandlungsprozess gelöst werden.

An der Römer Konferenz selbst war es lediglich gelungen, das Verbrechen der Aggression grundsätzlich in das Statut aufzunehmen, sowie einen weiteren Verhandlungsprozess über die ausstehenden Fragen (Definition, Bedingungen der Gerichtsbarkeit) in die Wege zu leiten. In der ersten Verhandlungsphase im Rahmen des IStGH-Vorbereitungsausschusses (ICC PrepComm, 1999 - 2002) wurden nur geringfügige Fortschritte erzielt. Ein erster Durchbruch kam mit der Sonderarbeitsgruppe zum Verbrechen der Aggression, die von 2003 bis 2009 unter liechtensteinischem Vorsitz tagte, und sich im Februar 2009 überraschend auf die Definition des Verbrechens der Aggression einigte. In der letzten Phase, von Juni 2009 bis zum Abschluss der Revisionskonferenz im Juni 2010 in Kampala (Uganda), konnten die verbliebenen erheblichen Differenzen zu den Bedingungen der Gerichtsbarkeit und insbesondere zur Rolle des UNO-Sicherheitsrates überbrückt werden. Mit dem Kompromiss von Kampala lösten die Vertragsstaaten das Versprechen von Rom ein, die Aggressionsbestimmungen des Römer Statuts zu Ende zu verhandeln.

Das Ergebnis ist in verschiedener Hinsicht restriktiv ausgefallen: Nicht jede Form der völkerrechtswidrigen Gewaltanwendung (Aggression) wird der IStGH-Jurisdiktion unterstellt, sondern nur deren massivste Erscheinungsformen und wenn sie offenkundig gegen die UNO-Charta verstösst. Dies ist rechtspolitisch durchaus vertretbar und entspricht in dieser Form auch am ehesten diversen völkerrechtlichen Vorläufern, wie etwa Resolution 3314 (XXIX) der UNOGeneralversammlung vom 14. Dezember 1974, welche lediglich Aggressions/cr/e-ge als strafbar betrachtete.

Bei den Bedingungen der Ausübung der Gerichtsbarkeit mussten auch machtpolitische Kompromisse eingegangen werden, die den Anwendungsbereich des Verbrechens der Aggression im Vergleich zu den drei anderen Kernverbrechen deutlich einschränken: Sofern eine IStGH-Untersuchung zum Verbrechen der Aggression nämlich nicht durch den UNO-Sicherheitsrat mandatiert ist, beruht die IStGH-Gerichtsbarkeit auf dem Konsensprinzip. Das bedeutet, dass Nicht-Vertragsstaaten gänzlich ausgenommen sind und weder als Opfer- noch als Angriffsstaat unter die IStGH-Gerichtsbarkeit fallen. Zudem können sich Vertragsstaaten durch eine Opt-out-Erklärung der Gerichtsbarkeit entziehen. Lediglich im Fall von Sicherheitsratsverweisen kann der Gerichtshof grundsätzlich weltweit Aggressionsverbrechen verfolgen, wie dies auch bei den drei anderen Kernverbrechen (Genozid, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit) der Fall ist.

Trotz dieser Einschränkungen ist die Einigung über die Definition des Verbrechens der Aggression, verbunden mit der für 2017 zu erwartenden Aktivierung der IStGH-Gerichtsbarkeit, ein wichtiger Schritt zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit auf internationaler Ebene. Die Gewaltausübung zwischen Staaten wird dadurch der strafrechtlichen Kontrolle auf internationaler Ebene unterstellt. Zudem ist zu erwarten, dass zahlreiche Vertragsstaaten die Definition der Aggression in das innerstaatliche Strafrecht aufnehmen werden, wodurch völkerrechtswidrige Gewaltanwendung bereits auf innerstaatlicher Ebene verhindert werden kann bzw. der innerstaatlichen gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

Der Erfolg von Kampala stellte unter Beweis, dass ein Kleinstaat wie Liechtenstein, insbesondere durch Vorsitzfunktionen, im internationalen System wichtige Beiträge zur Wahrung von Frieden und Sicherheit leisten kann.

Die Überprüfungskonferenz nahm zudem auch Änderungen an Artikel 8 des Römer Statuts vor, welcher die Definition von Kriegsverbrechen betrifft. Es wurde beschlossen, die Verwendung bestimmter Waffengattungen (zum Beispiel Teilmantelgeschosse) in nicht-internationalen Konflikten als Kriegsverbrechen zu definieren. Diese Waffengattungen waren bereits bisher in internationalen Konflikten strafbar, sodass es sich lediglich um die Ausweitung eines bereits existierenden Tatbestandes handelt. Diese Änderung war daher weit weniger umstritten als die Änderungen zum Verbrechen der Aggression.

2. ANLASS UND NOTWENDIGKEIT DER VORLAGE

Die an der Überprüfungskonferenz des Römer Statuts beschlossenen Statutsänderungen bedürfen der Ratifikation durch die Vertragsstaaten. Dabei müssen die Änderungen zum Verbrechen der Aggression (insbesondere Art. 8bis, Art. 15bis, Art. 15ter) von mindestens 30 Vertragsstaaten ratifiziert werden, ehe sie aktiviert werden können. Die Änderungen betreffend die verbotenen Waffengattungen (Art. 8) entfalten ihre volle Wirkung dagegen unmittelbar für jeden einzelnen ratifizierenden Vertragsstaat.

Die Regierung entschied mit Beschluss vom 18. August 2010, diese Änderungen baldmöglichst zu ratifizieren, um damit die Kompromisslösung zu bestätigen. Aufgrund der liechtensteinischen Führungsrolle an der Konferenz sowie während den jahrelangen Vorverhandlungen zum Verbrechen der Aggression ist eine rasche Ratifikation der Änderungen des ICC-Statuts eine logische Fortsetzung des liechtensteinischen Engagements im Bereich des Völkerrechts und der Förderung der Rechtsstaatlichkeit auf internationaler Ebene. Die Ratifikation ist jedoch auch souveränitätspolitisch im Interesse des Landes, da Aggressionsverbrechen, die in Zukunft gegen Liechtenstein verübt werden könnten, der Gerichtsbarkeit des Internationalen Strafgerichtshofes unterstellt werden (sofern diverse Bedingungen erfüllt sind, siehe dazu unten). Diese Gerichtsbarkeit dient letztlich dem Schutz des Territoriums und der Souveränität des Landes.

Der nationale Handlungsbedarf umfasst: 1) die Ratifikation der Änderungen des Statuts betreffend das Verbrechen der Aggression, 2) die Ratifikation der Änderung des Statuts betreffend verbotene Waffengattungen und 3) die innerstaatliche Umsetzung dieser Änderungen des Statuts, insbesondere im Rahmen des Strafgesetzbuches (StGB) sowie des Gesetzes betreffend die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und anderen Internationalen Gerichten (ZIGG).

In Bezug auf die innerstaatlichen Voraussetzungen der Ratifikation der Änderungen des Römer Statuts ist darauf hinzuweisen, dass Liechtenstein bei internationalen Übereinkommen grundsätzlich den Ansatz verfolgt, wonach zum Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitritts die materiellrechtliche Umsetzung des jeweiligen Übereinkommens bereits vollzogen sein sollte. Im Fall der Vertragsänderungen von Kampala liegen jedoch besondere Umstände vor, die eine zügige Ratifikation vor der vollständigen innerstaatlichen Umsetzung sinnvoll und geboten erscheinen lassen:

    1.) Die Besonderheit an den Statutsänderungen zum Verbrechen der Aggression besteht darin, dass diese ihre Wirkung nicht unmittelbar aufgrund der Ratifikation durch einen Vertragsstaat entfalten, sondern dass der ICC seine Gerichtsbarkeit frühestens 2017 ausüben kann, sofern bis dahin mindestens 30 Ratifikationen vorliegen und zusätzlich die Vertragsstaaten den Beschluss fassen, die Gerichtsbarkeit zu aktivieren (siehe Artikel 15bis und 15ter, jeweils Absatz 3). Die Kooperationspflicht zum Verbrechen der Aggression, bzw. die Pflicht, Verbrechen innerstaatlich zu verfolgen, kann daher nicht vor diesem Zeitpunkt durch den ICC eingefordert werden. Folglich hat die Ratifikation dieser Statutsänderungen ohne gleichzeitige innerstaatliche Umsetzung keinerlei negative Folgewirkung, sondern lediglich den positiven Effekt, dass zur Aktivierung der Gerichtsbarkeit beigetragen wird, welche zum Schutz der Souveränität des Landes beiträgt.

    2.) Die Besonderheit an den Statutsänderungen zu den verbotenen Waffengattungen besteht darin, dass Liechtenstein die entsprechenden Tatbestände der Kriegsverbrechen (wie auch die Tatbestände der Verbrechen gegen die Menschlichkeit) bis heute nicht direkt im Strafgesetzbuch umgesetzt hat, sondern diese durch allgemeinere Tatbestände des StGB abgedeckt sieht. Dieses Verständnis ist auch auf die Statutsänderungen zu Artikel 8 anwendbar, zumal inhaltlich dadurch keinerlei neue Tatbestände geschaffen wurden, sondern lediglich die Bedingung des Vorliegens eines internationalen bewaffneten Konflikts durch die alternative Bedingung des Vorliegens eines nicht-internationalen bewaffneten Konflikts ergänzt wurde. Insofern und basierend auf diesem Verständnis erzeugt die Ratifikation dieser Statutsänderungen keinen Anpassungsbedarf im StGB. Zudem ist auch keine Anpassung des ZIGG notwendig, da dieses bereits heute die umfassende Zusammenarbeit mit dem IStGH bezüglich Verbrechen vorsieht, die sich in dessen Zuständigkeit befinden (Artikel 2 Abs. 2 Bst. a ZIGG), und dabei explizit auf die Zuständigkeit des IStGH für Kriegsverbrechen verweist (Artikel 3 Abs. 1). Da somit insgesamt keine zwingende rechtliche Notwendigkeit besteht, innerstaatliche Anpassungen vorzunehmen, können auch diese Vertragsänderungen zügig ratifiziert werden.

In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass derzeit und in Koordination mit den österreichischen Behörden eine grössere Anpassung des Strafgesetzbuches u.a. zu Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Vorbereitung ist. Diese Anpassung wird auch die innerstaatliche Umsetzung der Statutsänderungen von Kampala umfassen.

Zudem sollte vor der Aktivierung der Statutsänderungen zum Verbrechen der Aggression (frühestens 2017) eine geringfügige Anpassung des ZIGG vorgenommen werden, da dieses in Artikel 3 Abs. 1 derzeit lediglich Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, nicht jedoch das Verbrechen der Aggression als Verbrechen in der Zuständigkeit des IStGH aufzählt. Zur Förderung der Rechtssicherheit sollte das Verbrechen der Aggression hier in Zukunft ebenfalls aufgelistet werden.

3. SCHWERPUNKTE DER VORLAGE

Schwerpunkt der Vorlage ist die Ratifikation der Änderungen des Römer Statuts zum Verbrechen der Aggression. Liechtenstein akzeptiert dadurch die Definition des Verbrechens der Aggression sowie die Bedingungen für die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch den IStGH und trägt zur zukünftigen Aktivierung der Gerichtsbarkeit bei.

4. VERNEHMLASSUNG

Entsprechend der geltenden Praxis bei völkerrechtlichen Verträgen wurde keine Vernehmlassung durchgeführt.

5. ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN BESTIMMUNGEN

5.1 Verbrechen der Aggression

Zu Art. 5 Abs. 2 - Der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegende Verbrechen

Abs. 2 von Art. 5 hatte folgenden Wortlaut: „Der Gerichtshof übt die Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression aus, sobald in Übereinstimmung mit den Artikeln 121 und 123 eine Bestimmung angenommen worden ist, die das Verbrechen definiert und die Bedingungen für die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Hinblick auf dieses Verbrechen festlegt. Diese Bestimmung muss mit den einschlägigen Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen vereinbar sein." Aufgrund der in Kampala erreichten Konsenslösung zur Definition und zur Gerichtsbarkeit wurde Abs. 2 obsolet und kann daher aufgehoben werden.

Zu Art. 8 - Verbrechen der Aggression

Nach den Definitionen der Verbrechen des Völkermords, der Verbrechen gegen die Menschlichkeit und der Kriegsverbrechen in den Artikeln 6, 7 und 8 wird ein neuer Art. 8bis eingeführt, der die Definition des Verbrechens der Aggression enthält. Abs. 1 beschreibt die Tathandlung als "die Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Ausführung einer Angriffshandlung, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der UNO-Charta darstellt, durch eine Person, die tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken." Die Definition selbst beschränkt somit die Strafbarkeit für Aggressionsverbrechen auf Führungspersönlichkeiten; dies in Übereinstimmung mit den Präzedenzfällen von Nürnberg und Tokio und im deutlichen Gegensatz zu den drei anderen Kernverbrechen. Des Weiteren enthält Abs. 1 die sogenannte Schwellenklausel, wonach die Angriffshandlung ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der UNO-Charta darstellen muss. Diese Schwellenklausel war ein zentraler Bestandteil des Kompromisses zur Definition und soll sicherstellen, dass sich der IStGH nicht mit rechtlichen Grauzonen oder mit weniger schwerwiegenden Geschehnissen, wie etwa Grenzscharmützeln, befasst.

Der Begriff „Angriffshandlung" wird in Abs. 2 in zwei Stufen definiert. Zunächst wird dieser im ersten Satz von Abs. 2 (dem sogenannten „Chapeau") als die „gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines anderen Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat" definiert. Dieser Satz entspricht wörtlich der Definition von Aggression der UNOGeneralversammlung aus dem Jahr 1974 (Resolution 3314 (XXIX) der UNOGeneralversammlung vom 14. Dezember 1974, Annex, Artikel 1). Diese wiederum basiert auf dem Gewaltverbot nach Art. 2 Abs. 4 der UNO-Charta, fügt Letzterem jedoch den Begriff der „Souveränität" hinzu. Es folgt eine Liste von Angriffshandlungen, welche den ersten Satz konkretisieren und ebenfalls der Resolution 3314 (Annex, Art. 3) entnommen wurden. Aufgezählt werden zum überwiegenden Teil Handlungen der Streitkräfte eines Landes (Abs. 2 Bst. a-e) wie bspw. Invasion, Besatzung, Anschluss, Bombardierung, Beschiessung, Hafenblockade, Luftangriff, etc. Derartige Aggressionsakte könnten von Liechtenstein mangels eigener Streitkräfte nicht durchgeführt werden. Daneben umfasst die Definition jedoch auch das aktive Zurverfügungstellen des Territoriums eines Staates für Angriffshandlungen eines dritten Staates (Tatbestand der Überlassung des eigenen Territoriums, Bst. f), sowie das Entsenden bewaffneter Banden, Gruppen, irregulärer Kräfte oder Söldner, die ähnliche Handlungen gegen einen anderen Staat vornehmen (Bst. g). Für Liechtenstein sind diese Szenarien kaum wahrscheinlich.

Zu Art. 9 Abs. 1 - Verbrechenselemente

Durch die Einführung des neuen Artikels 8bis zum Straftatbestand des Verbrechens der Aggression musste die Liste der Straftatbestände in Art. 9 Abs. 1 bezüglich der Verbrechenselemente durch einen Verweis auf Art. 8bis ergänzt werden. Die Überprüfungskonferenz hat diese Elemente des Verbrechens der Aggression gleichzeitig mit den Statutsänderungen angenommen (Resolution RC/Res. 6, Annex II). Der erste Satz der Bestimmung lautet nun folgendermassen: „Die 'Verbrechenselemente' helfen dem Gerichtshof bei der Auslegung und Anwendung der Artikel 6, 7, 8 und 8bis. Sie werden von den Mitgliedern der Versammlung der Vertragsstaaten mit Zweidrittelmehrheit angenommen".

Zu Art. 15bis Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression (Unterbreitung durch einen Staat oder aus eigener Initiative)

Der neu einzufügende Art. 15bis enthält Bestimmungen über die Bedingungen der Ausübung der Gerichtsbarkeit für jene Fälle, in denen keine Unterbreitung durch den UNO-Sicherheitsrat vorliegt. Das überaus komplexe Regime in Art. 15bis spiegelt den delikaten Kompromiss wider, der diesbezüglich in Kampala erreicht wurde.

Die Abs. 2 und 3 beinhalten allgemeine (nicht fallspezifische) Grundvoraussetzungen der Gerichtsbarkeit, die auch in Art. 15ter repliziert sind und somit für alle IStGH-Untersuchungen zum Verbrechen der Aggression gelten. Demnach kann der Gerichtshof seine Gerichtsbarkeit nur über Aggressionsverbrechen ausüben, die ein Jahr nach der Ratifikation oder Annahme der Änderungen durch 30 Vertragsstaaten begangen werden (Abs. 2). Zudem muss die Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression von den Vertragsstaaten in einem zusätzlichen Beschluss noch „aktiviert" werden. Dieser Beschluss darf erst nach dem 1. Januar 2017 getroffen werden, wobei wenigstens eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist (Abs. 3). Diese Aktivierungsklausel war ein wichtiger Bestandteil des Kompromisses, da sie die Wirkung der Statutsänderungen zeitlich aufschiebt und von einer zukünftigen politischen Entscheidung abhängig macht. Dadurch ergibt sich ein Zeitraum von mindestens sechseinhalb Jahren seit der Überprüfungskonferenz in Kampala, innerhalb dessen die Vertragsstaaten ihren Umsetzungsverpflichtungen nachkommen können, ohne der Überprüfung durch den IStGH ausgesetzt zu sein.

Hinsichtlich der innerstaatlichen Umsetzung in Liechtenstein ist damit ausreichend Zeit für die Anpassung des ZIGG sowie für die Abklärungen betreffend die allfällige Aufnahme des Tatbestands der Aggression in das liechtensteinische Strafgesetzbuch gegeben. Die materiellrechtlichen Anpassungen des Strafgesetzbuches zum Verbrechen der Aggression werden zeitgleich mit der geplanten Aufnahme der Bestimmungen zu Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit durchgeführt.

Die Abs. 4 bis 8 beinhalten Bedingungen der Ausübung der Gerichtsbarkeit in spezifischen Fällen. Sie schaffen ein konsensbasiertes Regime, welches letztlich nicht von der aktiven Zustimmung des UNO-Sicherheitsrates abhängt und somit die Unabhängigkeit des IStGH wahrt, im Gegenzug jedoch einen im Vergleich zu den drei anderen Kernverbrechen eingeschränkten Anwendungsbereich aufweist.

Die Abs. 4 und 5 spezifizieren Bedingungen in Bezug auf die involvierten Staaten. Gemäss Abs. 4 fallen lediglich Angriffshandlungen eines Vertragsstaates des Römer Statuts gegen einen anderen Vertragsstaat unter die Gerichtsbarkeit des IStGH. Zudem kann sich ein Vertragsstaat dieser Gerichtsbarkeit entziehen, indem er beim IStGH-Kanzler eine „Opt-out"-Erklärung hinterlegt. Abs. 4 hält diese Vertragsstaaten jedoch dazu an, die Rücknahme einer solchen Erklärung binnen dreier Jahre in Betracht zu ziehen. Für die Ausübung der Gerichtsbarkeit gemäss Abs. 4 ist nicht erforderlich, dass der angreifende IStGH-Vertragsstaat die Statutsänderungen zum Verbrechen der Aggression ratifiziert hat, sofern wenigstens der Opferstaat diese ratifiziert hat. Gemäss Art. 121 Abs. 5 treten Statutsänderungen nämlich für jeden ratifizieren Staat individuell in Kraft, weshalb die Ratifikation des Opferstaates, auf dessen Territorium das Verbrechen der Aggression ausgeübt wird bzw. seine Wirkung entfaltet, ausreicht. Zudem hat der Angriffsstaat ja bereits kraft seines Beitritts zum Römer Statut seine grundsätzliche Zustimmung zur IStGH-Gerichtsbarkeit über Aggression erklärt (siehe Art. 12 Abs. 1: „Ein Staat, der Vertragspartei dieses Statuts wird, erkennt damit die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs für die in Artikel 5 bezeichneten Verbrechen an." Artikel 5 Abs. 1 Bst. d wiederum umfasst auch das Verbrechen der Aggression.).

Dass ein Staatsangehöriger eines nicht-ratifizierenden Angriffstaates der Gerichtsbarkeit unterliegt, widerspricht auf den ersten Blick dem Wortlaut des Artikel 121 Abs. 5 zweiter Satz, welcher lautet: „Hinsichtlich eines Vertragsstaats, der die Änderung nicht angenommen hat, übt der Gerichtshof seine Gerichtsbarkeit über ein von der Änderung erfasstes Verbrechen nicht aus, wenn das Verbrechen von Staatsangehörigen des betreffenden Vertragsstaats oder in dessen Hoheitsgebiet begangen wurde." Letztere Bestimmung steht jedoch in einem Spannungsverhältnis zu Art. 12, Abs. 1, wonach die Vertragsstaaten die Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression sehr wohl bereits akzeptiert haben. Dieses Spannungsverhältnis lässt sich lösen, indem die Akzeptanz der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression gemäss Artikel 12 Abs. 1 als lex specialis im Verhältnis zur allgemeineren Bestimmung des Artikel 121 Abs. 5 zweiter Satz angesehen wird. Letztere Bestimmung kommt somit in Bezug auf das Verbrechen der Aggression nicht zur Anwendung. Der Bestimmung wird dadurch jedoch nicht jegliche Anwendung bezogen: Sie findet auf alle in Zukunft neu hinzugefügten Verbrechen sowie auf Änderungen an bereits im Statut definierten Verbrechen Anwendung.

Dank der Möglichkeit einer Opt-out-Erklärung können Vertragsstaaten diese grundsätzliche Zustimmung zur IStGH-Gerichtsbarkeit - die sie zum Zeitpunkt des Beitritts zum Römer Statut noch ohne Kenntnis der später zu beschliessenden Definition und der sonstigen Bedingungen abgegeben haben - wieder zurücknehmen. Gemeinsam mit dem Ausschluss von Nicht-Vertragsstaaten (siehe Abs. 5) entsteht in Summe ein gänzlich konsensbasiertes Regime, wobei jedoch der passive Konsens (der Verzicht auf Hinterlegung einer Opt-out-Erklärung) des Angriffsstaates ausreicht, sofern wenigstens der Opferstaat die Statutsänderungen ratifiziert hat und dadurch diese ihre Wirkung territorial (Art. 12 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 121 Abs. 5 erster Satz) entfalten können. Umgekehrt ist die Ratifikation der Statutsänderungen durch den Opferstaat dann nicht notwendig, wenn der Angriffsstaat ratifiziert hat und die Statutsänderungen daher aufgrund der Nationalität der Täterschaft (Art. 12 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 121 Abs. 5 erster Satz) ihre Wirkung entfalten können.

Dieses komplexe Regime lässt sich tabellarisch wie folgt zusammenfassen (sowohl Angriffs- als auch Opferstaat müssen bereits ICC-Vertragsstaaten sein):

Opferstaat hat Änderungen ratifiziert Opferstaat hat Änderungen nicht ratifiziert
Angriffsstaat hat Änderungen ratifiziert und kein opt-out erklärt Gerichtsbarkeit: JA Gerichtsbarkeit: JA
Angriffsstaat hat nicht ratifiziert und kein opt-out erklärt Gerichtsbarkeit: JA Gerichtsbarkeit: NEIN
Angriffsstaat hat Änderungen ratifiziert und opt-out erklärt Gerichtsbarkeit: NEIN Gerichtsbarkeit: NEIN
Angriffsstaat hat Änderungen nicht ratifiziert und opt-out erklärt Gerichtsbarkeit: NEIN Gerichtsbarkeit: NEIN

Gemäss Abs. 5 hat der IStGH gegenüber Nicht-Vertragsstaaten keine Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression, d.h. weder wenn das Verbrechen von Staatsangehörigen des betreffenden Staates noch wenn das Verbrechen in dessen Hoheitsgebiet begangen wurde. Nicht-Vertragsstaaten sind folglich als potenzielle Angriffs- wie auch als potenzielle Opferstaaten von der Jurisdiktion ausgeschlossen. Dies ist eine massive Durchbrechung der Prinzipien des Art. 12 des Statuts, welcher das Territorium von Vertragsstaaten auch dann „beschützt", wenn auf diesem Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen durch Angehörige von Nicht-Vertragsstaaten begangen werden. Die Ausnahme bei Aggressionsverbrechen war jedoch politisch für die Einigung unabdingbar.

Die Abs. 6 bis 8 enthalten weitere Bedingungen der Gerichtsbarkeit sowie Verfahrensregeln, die in erster Linie das Verhältnis zum UNO-Sicherheitsrat betreffen. Dabei ist anzumerken, dass diese Bestimmungen die Autonomie des IStGH gegenüber dem Sicherheitsrat im selben Masse wahren, wie sie derzeit im Bereich der drei anderen Kernverbrechen gegeben ist. Insbesondere ist es keine unabdingbare Voraussetzung der Gerichtsbarkeit, dass der Sicherheitsrat selbst aktiv eine Angriffshandlung festgestellt oder anderweitig die IStGH-Untersuchung autorisiert hat. Diese Lösung wurde politisch in erster Linie dadurch ermöglicht, dass die Abs. 4 und 5 ein konsensbasiertes Regime und somit einen stark eingeschränkten Anwendungsbereich vorsehen.

Die Abs. 6 und 7 anerkennen implizit die primäre Zuständigkeit des Sicherheitsrates zur Feststellung einer Angriffshandlung (siehe Artikel 39 UNO-Charta: „Der Sicherheitsrat stellt fest, ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt; er gibt Empfehlungen ab oder beschliesst, welche Massnahmen auf Grund der Artikel 41 und 42 zu treffen sind, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren oder wiederherzustellen/'). Eine solche Feststellung ist gemäss Abs. 7 eine ausreichende (aber nicht notwendige) Bedingung für die Aufnahme der Ermittlungen durch den Ankläger. Abs. 8 hält den Ankläger dazu an, dem UNO-Sicherheitsrat sechs Monate Zeit für eine solche Feststellung zu geben. Bleibt diese aus, kann sich der Ankläger jedoch an die Richter der Vorverfahrensabteilung wenden und sich von diesen die Aufnahme der Ermittlungen genehmigen lassen kann. Abs. 8 erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass der Sicherheitsrat jederzeit die Ermittlungen nach Art. 16 suspendieren kann.

Gemäss Abs. 9 berührt die Feststellung des Vorliegens einer Angriffshandlung durch ein Organ ausserhalb des Gerichtshofs nicht die vom Gerichtshof nach diesem Statut zu treffenden Feststellungen. Die Unabhängigkeit des IStGH zum Verbrechen der Aggression ist dadurch auch in inhaltlicher Hinsicht (und nicht nur prozedural, wie in Abs. 8) bestätigt.

Abs. 10 bestätigt, dass die besonderen Bedingungen und Verfahrensbestimmungen zum Verbrechen der Aggression keine Auswirkungen auf Ermittlungen und Verfahren über die anderen in Art. 5 bezeichneten Verbrechen haben, die allenfalls den gleichen Sachverhalt betreffen.

Zu Art. 15ter - Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression (Unterbreitung durch den Sicherheitsrat)

Der neu einzufügende Art. 15ter enthält Bestimmungen über die Bedingungen der Ausübung der Gerichtsbarkeit für jene Fälle, in denen der UNO-Sicherheitsrat dem IStGH eine Situation unterbreitet. Die allgemeinen Bedingungen der Ausübung der Gerichtsbarkeit gemäss den Abs. 2 und 3 (30 Ratifikationen, Aktivie-rungsbeschluss frühestens 2017) entsprechen jenen des Art. 15bis. Darüber hinaus enthält Art. 15ter keine weiteren fallspezifischen Bedingungen. Insbesondere ist die Zustimmung der involvierten Staaten, wie auch bei Ermittlungen zu den anderen drei Kernverbrechen, nicht erforderlich, da die Unterbreitung auf den Kompetenzen des Sicherheitsrates nach Kapitel VII der UNO-Charta beruht. In praktischer Hinsicht bedeutet dies, dass der IStGH grundsätzlich in jeder Situation, die vom Sicherheitsrat überwiesen wird, auch mögliche Aggressionsverbrechen verfolgen darf (sofern die allgemeinen Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 gegeben sind).

Die Abs. 4 und 5 sind mit Art. 15bis, Abs. 9 und 10 identisch (siehe dazu oben).

Zu Art. 20 Abs. 3 - Ne bis in idem

Durch die Einführung des neuen Artikels 8bis zum Straftatbestand des Verbrechens der Aggression musste die im Einleitungssatz von Art. 20 Abs. 3 enthaltene Auflistung ergänzt werden, damit das Prinzip ne bis idem auch auf das Verbrechen der Aggression Anwendung findet. Der Rest des Absatzes bleibt unverändert.

Zu Art. 25 Abs. 3bis - Individuelle Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Betreffend Art. 25, der die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit regelt, wird ein neuer Abs. 3bis eingeführt, der sich auf den neuen Straftatbestand des Verbrechens der Aggression bezieht und sicherstellt, dass sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit in allen Beteiligungsformen auf Führungspersönlichkeiten beschränkt. Folgender Wortlaut wird eingefügt: „In Bezug auf das Verbrechen der Aggression findet dieser Artikel nur auf Personen Anwendung, die tatsächlich in der Lage sind, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken." Dadurch wird sichergestellt, dass Personen, die nicht Haupttäter sind (sondern z.B. Beitragstäter, Anstifter, etc.), nur dann strafrechtlich verantwortlich sind, wenn sie selbst Führungspersönlichkeiten sind.

5.2 Verbotene Waffengattungen (Kriegsverbrechen)

Zu Art. 8 Abs. 2 Bst. e Ziff. xiii - xv - Kriegsverbrechen

In Bezug auf die Statutsänderungen zu verbotenen Waffengattungen im Rahmen von Kriegsverbrechen hat die Überprüfungskonferenz die ursprünglich von Belgien eingebrachten Vorschläge angenommen. Art. 8 Abs. 2 Bst. e wurde um drei neue Ziffern ergänzt (Ziff. xiii, xiv, xv), sodass folgende Handlungen nun auch in bewaffneten Konflikten, die keinen internationalen Charakter haben, Kriegsverbrechen darstellen: die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen (xiii); die Verwendung erstickender, giftiger oder gleichartiger Gase sowie aller ähnlichen Flüssigkeiten, Stoffe oder Vorrichtungen (xiv); die Verwendung von Geschossen, die sich im Körper des Menschen leicht ausdehnen oder flachdrücken, beispielsweise Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschliesst oder mit Einschnitten versehen ist (xv) |1|. Diese Statutsänderungen haben für Liechtenstein keine praktische Relevanz.

6. VERFASSUNGSMÄSSIGKEIT

Der Vorlage stehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen.

7. Räumliche, organisatorische, finanzielle und personelle Auswirkungen

Durch die Abänderung des Römer Statuts des Internationalen Gerichtshofs vom 11. Juni 1998 entstehen keine zusätzlichen Kosten. Der allenfalls durch die Erfüllung von Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofes im Bereich der Rechtshilfe einschliesslich der Überstellung von Personen entstehende Verwaltungsaufwand kann aller Voraussicht nach mit den vorhandenen Personalressourcen beim Landgericht, der Staatsanwaltschaft und der Landespolizei bewältigt werden.

II. ANTRAG DER REGIERUNG

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen unterbreitet die Regierung dem Landtag den

Antrag,

der Hohe Landtag wolle

    a) den Änderungen des Römer Status des Internationalen Strafgerichtshofs vom 11. Juni 2010 in Bezug auf das Verbrechen der Aggression (Beilage 1)

    b) der Änderung des Römer Status des Internationalen Strafgerichtshofs vom 10. Juni 2010 in Bezug auf Artikel 8 (Kriegsverbrechen) (Beilage 2)

seine Zustimmung erteilen.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, den Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung.

Regierung des
Fürstentums Liechtenstein


Beilage 1

Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 11. Juni 2010 in Bezug auf das Verbrechen der Aggression |1|

Die Vertragsstaaten des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) haben am 11. Juni 2010 in Kampala (Uganda) nachstehende Änderungen des Römer Statuts des IStGH beschlossen (Resolution RC/Res. 6 (Annex I):

1. Artikel 5 Absatz 2 des Statuts wird aufgehoben.

2. Nach Artikel 8 des Statuts wird folgender Wortlaut eingefügt:

Artikel 8bis
Verbrechen der Aggression

(1) Im Sinne dieses Statuts bedeutet „Verbrechen der Aggression" die Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Ausführung einer Angriffshandlung, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, durch eine Person, die tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken.

(2) Im Sinne des Absatzes 1 bedeutet „Angriffshandlung" die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines anderen Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat. Unabhängig von dem Vorliegen einer Kriegserklärung gilt in Übereinstimmung mit der Resolution 3314 (XXIX) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1974 jede der folgenden Handlungen als Angriffshandlung:

    a) die Invasion des Hoheitsgebiets eines Staates oder der Angriff auf dieses durch die Streitkräfte eines anderen Staates oder jede, wenn auch vorübergehende, militärische Besetzung, die sich aus einer solchen Invasion oder einem solchen Angriff ergibt, oder jede gewaltsame Annexion des Hoheitsgebiets eines anderen Staates oder eines Teiles desselben;

    b) die Bombardierung oder Beschiessung des Hoheitsgebiets eines Staates durch die Streitkräfte eines anderen Staates oder der Einsatz von Waffen jeder Art durch einen Staat gegen das Hoheitsgebiet eines anderen Staates;

    c) die Blockade der Häfen oder Küsten eines Staates durch die Streitkräfte eines anderen Staates;

    d) ein Angriff der Streitkräfte eines Staates auf die Land-, See- oder Luftstreitkräfte oder die See- und Luftflotte eines anderen Staates;

    e) der Einsatz von Streitkräften eines Staates, die sich mit der Zustimmung eines anderen Staates in dessen Hoheitsgebiet befinden, unter Verstoss gegen die in der entsprechenden Vereinbarung vorgesehenen Bedingungen oder jede Verlängerung ihrer Anwesenheit in diesem Hoheitsgebiet über den Ablauf der Vereinbarung hinaus;

    f) das Handeln eines Staates, wodurch er erlaubt, dass sein Hoheitsgebiet, das er einem anderen Staat zur Verfügung gestellt hat, von diesem anderen Staat dazu benutzt wird, eine Angriffshandlung gegen einen dritten Staat zu begehen;

    g) das Entsenden bewaffneter Banden, Gruppen, irregulärer Kräfte oder Söldner durch einen Staat oder in seinem Namen, die mit Waffengewalt gegen einen anderen Staat Handlungen von solcher Schwere ausführen, dass sie den oben aufgeführten Handlungen gleichkommen, oder seine wesentliche Beteiligung daran.

3. Nach Artikel 15 des Statuts wird folgender Wortlaut eingefügt:

Artikel 15bis
Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression
(Unterbreitung durch einen Staat oder aus eigener Initiative)

(1) Der Gerichtshof kann vorbehaltlich dieses Artikels seine Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression in Übereinstimmung mit Artikel 13 Buchstaben a und c ausüben.

(2) Der Gerichtshof kann seine Gerichtsbarkeit nur über Verbrechen der Aggression ausüben, die ein Jahr nach Ratifikation oder Annahme der Änderungen durch dreissig Vertragsstaaten begangen werden.

(3) Der Gerichtshof übt seine Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression in Übereinstimmung mit diesem Artikel vorbehaltlich eines Beschlusses aus, der nach dem 1. Januar 2017 mit derselben Mehrheit von Vertragsstaaten zu fassen ist, wie sie für die Annahme einer Änderung des Statuts erforderlich ist.

(4) Der Gerichtshof kann in Übereinstimmung mit Artikel 12 seine Gerichtsbarkeit über ein Verbrechen der Aggression ausüben, das sich aus einer Angriffshandlung eines Vertragsstaats ergibt, es sei denn, dieser Vertragsstaat hat zuvor durch Hinterlegung einer Erklärung beim Kanzler bekanntgegeben, dass er diese Gerichtsbarkeit nicht anerkennt. Die Rücknahme dieser Erklärung kann jederzeit erfolgen und wird von dem Vertragsstaat innerhalb von drei Jahren geprüft.

(5) Hinsichtlich eines Staates, der nicht Vertragspartei dieses Statuts ist, übt der Gerichtshof seine Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression nicht aus, wenn das Verbrechen von Staatsangehörigen des betreffenden Staates oder in dessen Hoheitsgebiet begangen wurde.

(6) Gelangt der Ankläger zu dem Schluss, dass eine hinreichende Grundlage für die Aufnahme von Ermittlungen in Bezug auf ein Verbrechen der Aggression besteht, vergewissert er sich zunächst, ob der Sicherheitsrat festgestellt hat, dass der betreffende Staat eine Angriffshandlung begangen hat. Der Ankläger benachrichtigt den Generalsekretär der Vereinten Nationen über die beim Gerichtshof anhängige Situation unter Einschluss sachdienlicher Informationen und Unterlagen.

(7) Hat der Sicherheitsrat eine entsprechende Feststellung getroffen, so kann der Ankläger die Ermittlungen in Bezug auf ein Verbrechen der Aggression aufnehmen.

(8) Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Benachrichtigung keine entsprechende Feststellung getroffen, so kann der Ankläger die Ermittlungen in Bezug auf ein Verbrechen der Aggression aufnehmen, sofern die Vorverfahrensabteilung nach dem in Artikel 15 vorgesehenen Verfahren die Genehmigung zur Einleitung der Ermittlungen in Bezug auf ein Verbrechen der Aggression erteilt und der Sicherheitsrat nicht einen anderweitigen Beschluss nach Artikel 16 gefasst hat.

(9) Die Feststellung einer Angriffshandlung durch ein Organ ausserhalb des Gerichtshofs berührt nicht die eigenen Erkenntnisse des Gerichtshofs nach diesem Statut.

(10) Dieser Artikel lässt die Bestimmungen über die Ausübung der Gerichtsbarkeit über die anderen in Artikel 5 bezeichneten Verbrechen unberührt.

4. Nach Artikel 15bis des Statuts wird folgender Wortlaut eingefügt:

Artikel 15ter
Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression
(Unterbreitung durch den Sicherheitsrat)

(1) Der Gerichtshof kann vorbehaltlich dieses Artikels seine Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression in Übereinstimmung mit Artikel 13 Buchstabe b ausüben.

(2) Der Gerichtshof kann seine Gerichtsbarkeit nur über Verbrechen der Aggression ausüben, die ein Jahr nach Ratifikation oder Annahme der Änderungen durch dreissig Vertragsstaaten begangen werden.

(3) Der Gerichtshof übt seine Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression in Übereinstimmung mit diesem Artikel vorbehaltlich eines Beschlusses aus, der nach dem 1. Januar 2017 mit derselben Mehrheit von Vertragsstaaten zu fassen ist, wie sie für die Annahme einer Änderung des Statuts erforderlich ist.

(4) Die Feststellung einer Angriffshandlung durch ein Organ ausserhalb des Gerichtshofs berührt nicht die eigenen Erkenntnisse des Gerichtshofs nach diesem Statut.

(5) Dieser Artikel lässt die Bestimmungen über die Ausübung der Gerichtsbarkeit über die anderen in Artikel 5 bezeichneten Verbrechen unberührt.

5. Nach Artikel 25 Absatz 3 des Statuts wird folgender Wortlaut eingefügt:

(3bis) In Bezug auf das Verbrechen der Aggression findet dieser Artikel nur auf Personen Anwendung, die tatsächlich in der Lage sind, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken.

6. Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Statuts wird durch folgenden Satz ersetzt:

(1) Die „Verbrechenselemente" helfen dem Gerichtshof bei der Auslegung und Anwendung der Artikel 6, 7, 8 und 8bis.

7. Der einleitende Halbsatz des Artikels 20 Absatz 3 des Statuts wird durch Folgendes ersetzt; der Rest des Absatzes bleibt unverändert:

(3) Niemand, der wegen eines auch nach Artikel 6, 7, 8 oder 8bis verbotenen Verhaltens vor ein anderes Gericht gestellt wurde, darf vom Gerichtshof für dasselbe Verhalten belangt werden, es sei denn, das Verfahren vor dem anderen Gericht


Beilage 2

Änderung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 10. Juni 2010 in Bezug auf Artikel 8 (Kriegsverbrechen) |1|

Die Vertragsstaaten des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) haben am 11. Juni 2010 in Kampala (Uganda) nachstehende Änderung des Römer Statuts des IStGH beschlossen (Resolution RC/Res. 5, Annex I):

In Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e wird Folgendes angefügt:

    „xiii) die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen;

    xiv) die Verwendung erstickender, giftiger oder gleichartiger Gase sowie aller ähnlichen Flüssigkeiten, Stoffe oder Vorrichtungen;

    xv) die Verwendung von Geschossen, die sich im Körper des Menschen leicht ausdehnen oder flachdrücken, beispielsweise Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschliesst oder mit Einschnitten versehen ist;"


Beilage 3

Resolution RC/Res. 6 |*| (englisches Original)

Adopted at the 13th plenary meeting, on 11 June 2010, by consensus

RC/Res.6
The crime of aggression

The Review Conference,

Recalling paragraph 1 of article 12 of the Rome Statute,

Recalling paragraph 2 of article 5 of the Rome Statute,

Recalling also paragraph 7 of resolution F, adopted by the United Nations Diplomatie Conference of Plenipotentiaries on the Establishment of an International Criminal Court on 17 July 1998,

Recalling further resolution ICC-ASP/l/Res.l on the continuity of work in respect of the crime of aggression, and expressing its appreciation to the Special Working Group on the Crime of Aggression for having elaborated proposals on a Provision on the crime of aggression,

Taking note of resolution ICC-ASP/8/Res.6, by which the Assembly of States Parties forwarded proposals on a Provision on the crime of aggression to the Review Conference for its consideration,

Resolved to activate the Court's Jurisdiction over the crime of aggression as early as possible,

1. Decides to adopt, in aecordance with article 5, paragraph 2, of the Rome Statute of the International Criminal Court (hereinafter: "the Statute") the amendments to the Statute contained in annex I of the present resolution, which are subject to ratification or acceptance and shall enter into force in aecordance with article 121, paragraph 5; and notes that any State Party may lodge a declaration referred to in article 15 bis prior to ratification or acceptance;

2. Also decides to adopt the amendments to the Elements of Crimes contained in annex II of the present resolution;

3. Also decides to adopt the understandings regarding the Interpretation of the above- mentioned amendments contained in annex III of the present resolution;

4. Further decides to review the amendments on the crime of aggression seven years afterthe beginning of the Court's exercise of Jurisdiction;

5. Calls upon all States Parties to ratify or accept the amendments contained in annex I.

Annex I

Amendments to the Rome Statute of the International Criminal Court on the crime of aggression

1. Article 5, paragraph 2, of the Statute is deleted.

2. The following text is inserted after article 8 of the Statute:

    Article 8 bis
    Crime of aggression

    1. For the purpose of this Statute, "crime of aggression" means the planning, preparation, initiation or execution, by a person in a position effectively to exercise control over or to direct the political or military action of a State, of an act of aggression which, by its character, gravity and scale, constitutes a manifest violation of the Charter of the United Nations.

    2. For the purpose of paragraph 1, "act of aggression" means the use of armed force by a State against the sovereignty, territorial integrity or political independence of another State, or in any other manner inconsistent with the Charter of the United Nations. Any of the following acts, regardless of a declaration of war, shall, in aecordance with United Nations General Assembly resolution 3314 (XXIX) of 14 December 1974, qualify as an act of aggression:

      (a) The invasion or attack by the armed forces of a State of the territory of another State, or any military occupation, however temporary, resulting from such invasion or attack, or any annexation by the use of force of the territory of another State or part thereof;

      (b) Bombardment by the armed forces of a State against the territory of another State or the use of any weapons by a State against the territory of another State;

      (c) The blockade of the ports or coasts of a State by the armed forces of another State;

      (d) An attack by the armed forces of a State on the land, sea or air forces, or marine and air fleets of another State;

      (e) The use of armed forces of one State which are within the territory of another State with the agreement of the receiving State, in contravention of the conditions provided for in the agreement or any extension of their presence in such territory beyond the termination of the agreement;

      (f) The action of a State in allowing its territory, which it has placed at the disposal of another State, to be used by that other State for perpetrating an act of aggression against a third State;

      (g) The sending by or on behalf of a State of armed bands, groups, irregulars or mercenaries, which carry out acts of armed force against another State of such gravity as to amount to the acts listed above, or its substantial involvement therein.

3. The following text is inserted after article 15 of the Statute:

    Article 15 bis
    Exercise of Jurisdiction over the crime of aggression
    (State referral, proprio motu)

    1. The Court may exercise Jurisdiction over the crime of aggression in aecordance with article 13, paragraphs (a) and (c), subject to the provisions of this article.

    2. The Court may exercise Jurisdiction only with respect to crimes of aggression committed one year after the ratification or acceptance of the amendments by thirty States Parties.

    3. The Court shall exercise Jurisdiction over the crime of aggression in aecordance with this article, subject to a decision to be taken after 1 January 2017 by the same majority of States Parties as is required for the adoption of an amendment to the Statute.

    4. The Court may, in aecordance with article 12, exercise Jurisdiction over a crime of aggression, arising from an act of aggression committed by a State Party, unless that State Party has previously declared that it does not accept such Jurisdiction by lodging a declaration with the Registrar. The withdrawal of such a declaration may be effected at any time and shall be considered by the State Party within three years.

    5. In respect of a State that is not a party to this Statute, the Court shall not exercise its jurisdiction over the crime of aggression when committed by that State's nationals or on its territory.

    6. Where the Prosecutor concludes that there is a reasonable basis to proceed with an investigation in respect of a crime of aggression, he or she shall first ascertain whether the Security Council has made a determination of an act of aggression committed by the State concerned. The Prosecutor shall notify the Secretary-General of the United Nations of the Situation before the Court, including any relevant Information and documents.

    7. Where the Security Council has made such a determination, the Prosecutor may proceed with the investigation in respect of a crime of aggression.

    8. Where no such determination is made within six months after the date of notification, the Prosecutor may proceed with the investigation in respect of a crime of aggression, provided that the Pre-Trial Division has authorized the commencement of the investigation in respect of a crime of aggression in aecordance with the procedure contained in article 15, and the Security Council has not decided otherwise in aecordance with article 16.

    9. A determination of an act of aggression by an organ outside the Court shall be without prejudice to the Court's own findings under this Statute.

    10. This article is without prejudice to the provisions relating to the exercise of jurisdiction with respect to other crimes referred to in article 5.

4. The following text is inserted after article 15 bis of the Statute:

    Article 15 ter
    Exercise of jurisdiction over the crime of aggression
    (Security Council referral)

    1. The Court may exercise jurisdiction over the crime of aggression in aecordance with article 13, paragraph (b), subject to the provisions of this article.

    2. The Court may exercise jurisdiction only with respect to crimes of aggression committed one year after the ratification or acceptance of the amendments by thirty States Parties.

    3. The Court shall exercise jurisdiction over the crime of aggression in aecordance with this article, subject to a decision to be taken after 1 January 2017 by the same majority of States Parties as is required for the adoption of an amendment to the Statute.

    4. A determination of an act of aggression by an organ outside the Court shall be without prejudice to the Court's own findings under this Statute.

    5. This article is without prejudice to the provisions relating to the exercise of jurisdiction with respect to other crimes referred to in article 5.

5. The following text is inserted after article 25, paragraph 3, of the Statute:

    3 bis. In respect of the crime of aggression, the provisions of this article shall apply only to persons in a position effectively to exercise control over or to direct the political or military action of a State.

6. The first sentence of article 9, paragraph 1, of the Statute is replaced by the following sentence:

    1. Elements of Crimes shall assist the Court in the Interpretation and application of articles 6, 7, 8 and 8 bis.

7. The chapeau of article 20, paragraph 3, of the Statute is replaced by the following paragraph; the rest of the paragraph remains unchanged:

    3. No person who has been tried by another court for conduct also proscribed under article 6, 7, 8 or 8 bis shall be tried by the Court with respect to the same conduct unless the proceedings in the other court:

Annex II

Amendments to the Elements of Crimes

Article 8 bis
Crime of aggression

Introduction

1. It is understood that any of the acts referred to in article 8 bis, paragraph 2, qualify as an act of aggression.

2. There is no requirement to prove that the perpetrator has made a legal evaluation as to whether the use of armed force was inconsistent with the Charter of the United Nations.

3. The term "manifest" is an objective qualification.

4. There is no requirement to prove that the perpetrator has made a legal evaluation as to the "manifest" nature of the violation of the Charter of the United Nations.

Elements

1. The perpetrator planned, prepared, initiated or executed an act of aggression.

2. The perpetrator was a person |1| in a position effectively to exercise control over or to direct the political or military action of the State which committed the act of aggression.

3. The act of aggression - the use of armed force by a State against the sovereignty, territorial integrity or political independence of another State, or in any other manner inconsistent with the Charter of the United Nations - was committed.

4. The perpetrator was aware of the factual circumstances that established that such a use of armed force was inconsistent with the Charter of the United Nations.

5. The act of aggression, by its character, gravity and scale, constituted a manifest violation of the Charter of the United Nations.

6. The perpetrator was aware of the factual circumstances that established such a manifest violation of the Charter of the United Nations.

Annex III

Understandings regarding the amendments to the Rome Statute of the International Criminal Court on the crime of aggression

Referrals by the Security Council

1. It is understood that the Court may exercise jurisdiction on the basis of a Security Council referral in aecordance with article 13, paragraph (b), of the Statute only with respect to crimes of aggression committed after a decision in aecordance with article 15 ter, paragraph 3, is taken, and one year after the ratification or acceptance of the amendments by thirty States Parties, whichever is later.

2. It is understood that the Court shall exercise jurisdiction over the crime of aggression on the basis of a Security Council referral in aecordance with article 13, paragraph (b), of the Statute irrespective of whether the State concerned has accepted the Court's jurisdiction in this regard.

Jurisdiction ratione temporis

3. It is understood that in case of article 13, paragraph (a) or (c), the Court may exercise its jurisdiction only with respect to crimes of aggression committed after a decision in aecordance with article 15 bis, paragraph 3, is taken, and one year after the ratification or acceptance of the amendments by thirty States Parties, whichever is later.

Domestic jurisdiction over the crime of aggression

4. It is understood that the amendments that address the definition of the act of aggression and the crime of aggression do so for the purpose of this Statute only. The amendments shall, in aecordance with article 10 of the Rome Statute, not be interpreted as limiting or prejudicing in any way existing or developing rules of international law for purposes other than this Statute.

5. It is understood that the amendments shall not be interpreted as creating the right or Obligation to exercise domestic jurisdiction with respect to an act of aggression committed by another State.

Other understandings

6. It is understood that aggression is the most serious and dangerous form of the illegal use of force; and that a determination whether an act of aggression has been committed requires consideration of all the circumstances of each particular case, including the gravity of the acts concerned and their consequences, in aecordance with the Charter of the United Nations.

7. It is understood that in establishing whether an act of aggression constitutes a manifest violation of the Charter of the United Nations, the three components of character, gravity and scale must be sufficient to justify a "manifest" determination. No one component can be significant enough to satisfy the manifest Standard by itself.

Resolution RC/Res. 5 |*| (englisches Original)

Adopted at the 12th plenary meeting, on 10 June 2010, by consensus

RC/Res.5
Amendments to article 8 of the Rome Statute

The Review Conference,

Noting article 123, paragraph 1, of the Rome Statute of the International Criminal Court which requests the Secretary-General of the United Nations to convene a Review Conference to consider any amendments to the Statute seven years after its entry into force,

Noting article 121, paragraph 5, of the Statute which states that any amendment to articles 5, 6, 7 and 8 of the Statute shall enter into force for those States Parties which have accepted the amendment one year after the deposit of their Instruments of ratification or acceptance and that in respect of a State Party which has not accepted the amendment, the Court shall not exercise its jurisdiction regarding the crime covered by the amendment when committed by that State Party's nationals or on its territory, and confirming its understanding that in respect to this amendment the same principle that applies in respect of a State Party which has not accepted the amendment applies also in respect of States that are not parties to the Statute,

Confirming that, in light of the Provision of article 40, paragraph 5, of the Vienna Convention on the Law of Treaties, States that subsequently become States Parties to the Statute will be allowed to decide whether to accept the amendment contained in this resolution at the time of ratification, acceptance or approval of, or accession to the Statute,

Noting article 9 of the Statute on the Elements of Crimes which states that such Elements shall assist the Court in the Interpretation and application of the provisions of the crimes within its jurisdiction,

Taking due aecount of the fact that the crimes of employing poison or poisoned weapons; of employing asphyxiating, poisonous or other gases, and all analogous liquids, materials or devices; and of employing bullets which expand or flatten easily in the human body, such as bullets with a hard envelope which does not entirely cover the core or is pierced with incisions, already fall within the jurisdiction of the Court under article 8, paragraph 2 (b), as serious violations of the laws and customs applicable in international armed conflict,

Noting the relevant elements of the crimes within the Elements of Crimes already adopted by the Assembly of States Parties on 9 September 2000,

Considering that the abovementioned relevant elements of the crimes can also help in their Interpretation and application in armed conflict not of an international character, in that inter alia they specify that the conduct took place in the context of and was associated with an armed conflict, which consequently confirm the exclusion from the Court's jurisdiction of law enforcement situations,

Considering that the crimes referred to in article 8, paragraph 2 (e) (xiii) (employing poison or poisoned weapons) and in article 8, paragraph 2 (e) (xiv) (asphyxiating, poisonous or other gases, and all analogous liquids, materials and devices) are serious violations of the laws and customs applicable in armed conflict not of an international character, as reflected in customary international law,

Considering that the crime referred to in article 8, paragraph 2 (e) (xv) (employing bullets which expand or flatten easily in the human body), is also a serious violation of the laws and customs applicable in armed conflict not of an international character, and understanding that the crime is committed only if the perpetrator employs the bullets to uselessly aggravate suffering or the wounding effect upon the target of such bullets, as reflected in customary international law,

1. Decides to adopt the amendment to article 8, paragraph 2 (e), of the Rome Statute of the International Criminal Court contained in annex I to the present resolution, which is subject to ratification or acceptance and shall enter into force in aecordance with article 121, paragraph 5, of the Statute;

2. Decides to adopt the relevant elements to be added to the. Elements of Crimes, as contained in annex II to the present resolution.

Annex I

Amendment to article 8

Add to article 8, paragraph 2 (e), the following:

    "(xiii) Employing poison or poisoned weapons;

    (xiv) Employing asphyxiating, poisonous or other gases, and all analogous liquids, materials or devices;

    (xv) Employing bullets which expand or flatten easily in the human body, such as bullets with a hard envelope which does not entirely cover the core or is pierced with incisions."

Annex II

Elements of Crimes

Add the following elements to the Elements of Crimes:

Article 8 (2) (e) (xiii)
War crime of employing poison or poisoned weapons

Elements

1. The perpetrator employed a substance or a weapon that releases a substance as a result of its employment.

2. The substance was such that it causes death or serious damage to health in the ordinary course of events, through its toxic properties.

3. The conduct took place in the context of and was associated with an armed conflict not of an international character.

4. The perpetrator was aware of factual circumstances that established the existence of an armed conflict.

Article 8 (2) (e) (xiv)
War crime of employing prohibited gases, liquids, materials or devices

Elements

1. The perpetrator employed a gas or other analogous substance or device.

2. The gas, substance or device was such that it causes death or serious damage to health in the ordinary course of events, through its asphyxiating or toxic properties. |2|

3. The conduct took place in the context of and was associated with an armed conflict not of an international character.

4. The perpetrator was aware of factual circumstances that established the existence of an armed conflict.

Article 8 (2) (e) (xv)
War crime of employing prohibited bullets

Elements

1. The perpetrator employed certain bullets.

2. The bullets were such that their use violates the international law of armed conflict because they expand or flatten easily in the human body.

3. The perpetrator was aware that the nature of the bullets was such that their employment would uselessly aggravate suffering or the wounding effect.

4. The conduct took place in the context of and was associated with an armed conflict not of an international character.

5. The perpetrator was aware of factual circumstances that established the existence of an armed conflict.


Anmerkungen:

1. Z.B. so genannte Teilmantel-, oder „Dum-Dum"-Geschosse. [Zurück]

1. Übersetzung des englischen Originaltextes. Die deutsche Übersetzung ist mit Deutschland, Österreich und der Schweiz abgestimmt worden. [Zurück]

1. Übersetzung des englischen Originaltextes. Die deutsche Übersetzung ist mit Deutschland, Österreich und der Schweiz abgestimmt worden. [Zurück]

*. See Depositary Notification C.N.651.2010 Treaties-8, dated 29 November 2010, available at http://treaties.un.org. [Zurück]

1. With respect to an act of aggression, more than one person may be in a position that meets these criteria. [Zurück]

*. See Depositary Notification C.N.651.2010 Treaties-6, dated 29 November 2010, available at http://treaties.un.org. [Zurück]

2. Nothing in this element shall be interpreted as limiting or prejudicing in any way existing or developing rules of international law with respect to the development, production, Stockpiling and use of chemical weapons. [Zurück]


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